Krankenhausplanung NRW: Land setzt Sofortvollzug zur Leistungsgruppe 16.5 „Tiefe Rektumeingriffe“ aus
Grund sind nach Angaben des Landes „ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit“ der bisherigen Auswahlentscheidungen
Wie die Anwaltskanzlei Quaas & Partner mitteilt, betreffe die Entscheidung zwei von ihr geführte Beschwerdeverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (Az. 13 B 327/25 und 13 B 369/25). Das Land habe in seiner Begründung auf fehlerhaft übertragene Fallzahlen verwiesen, die sich zu Ungunsten der betroffenen Krankenhäuser ausgewirkt hätten.






