Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG)

Stellungnahme des IKK e.V. zum des Bundesministeriums für Gesundheit zum Entwurf eines Gesetzes zur im Krankenhaus sowie zur Anpassung weiterer Regelungen im Krankenhauswesen und in der Digitalisierung (Krankenhauspflegeentlastungsgesetz – KHPflEG)

Die Innungskrankenkassen sprechen sich für eine angemessene Personalausstattung in den Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen zur Sicherstellung einer qualifizierten Patientenbetreuung vorrangig mit eigenem aus. Die Einführung der 2.0 (§ 137l SGB V) lehnen die Innungskrankenkassen jedoch grundsätzlich ab […]

Prüfung von Strukturmerkmalen (zu Artikel 1, Nr. 6, )
Über den neuen Absatz 1a wird den Krankenhäusern in zwei Fallkonstellationen die Abrechnung von für den Zeitraum von zu sechs Monaten gestattet. In diesem Zeitraum hat die Prüfung durch den zuständigen Medizinischen Dienst () zu erfolgen. Der Gesetzgeber gewährt den Krankenhäusern also einen gewissen Vertrauensvorschuss, dass diese nur solche Leistungen erbringen, die einer Überprüfung durch den MD standhalten. Nicht beachtet wird, dass die Prüfung durch den MD auch zu einem negativen Ergebnis führen kann und der MD die Nichterfüllung der Voraussetzungen des OPS feststellt. In dieser Fallkonstellation ist es nicht nachvollziehbar, dass das Krankenhaus die Vergütung der in den vergangenen maximal sechs Monaten bereits durchgeführten Fälle behalten darf. […]

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