Krankenhaus bleibt nach „Nothilfe“ auf den Kosten sitzen
Ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts zeigt: Kliniken haben bei Notfällen, wenn patienten keine Chipkarte vorweisen, im Zweifel schlechte Karten beim honorar.
Dass krankenhäuser in medizinisch dringenden Fällen auch dann helfen, wenn die Patientin keine Versichertenkarte dabei hat, ist selbstverständlich. Dass sie als „Nothelfer“ dann auch ein Honorar bekommen, ist es weniger, wie ein aktuelles Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel plastisch zeigt. Eine Abtretung von Ansprüchen gegen das Sozialamt ist danach nicht möglich. […]
Siehe auch:
BSG Terminbericht: Nothelferanspruch – Kostenübernahme – stationäre Notaufnahme – Abtretung – Prozessstandschaft