Korrigieren verboten! – Der neue § 17c Abs. 2a Abs. 1 KHG

Die -Pandemie hat in Teilen zu erheblichen Verzögerungen bei der Umsetzung des -Reformgesetzes geführt, so etwa auch beim Rechnungskorrekturverbot. Ebenso dringende wie unangenehme strategische Fragen sind damit aufgeschoben, aber nicht aufgehoben.

An dieser Stelle muss nun die Entscheidung getroffen werden, ob zukünftig auf Kosten der Kodier- und Dokumentationsqualität schnell, auf Kosten der verzögert oder auf der Grundlage optimierter Prozesse sowohl im Medizincontrolling und Patientenmanagement als auch der patientennahen Bereiche zeitnah optimale Erlöse generiert werden. […]

Quelle: ENDERA-Gruppe

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