GKV-Spargesetz verschärft Druck auf Praxen und Krankenhäuser

46 Millionen ambulante Behandlungsfälle künftig nicht finanziert – Kurzzeitfallpauschalen für Kliniken ab 2028 vorgesehen

Die Einsparungen des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes treffen vor allem Arzt- und Psychotherapiepraxen, könnten aber auch für Krankenhäuser Folgen haben. Nach Berechnungen der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) werden durch die Kürzungen künftig mehr als 46 Millionen ambulante Behandlungsfälle zusätzlich nicht finanziert. Gleichzeitig sieht das Gesetz ab 2028 Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser vor. Die KBV erwartet eine Anpassung des ambulanten Leistungsangebots – mit möglichen Auswirkungen auf die Patientenströme zwischen ambulantem und stationärem Sektor.

Mit dem GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz kommen auf die vertragsärztliche Versorgung erhebliche Einschnitte zu. Nach Angaben der KBV sollen im ambulanten Bereich allein 2027 rund drei Milliarden Euro eingespart werden. Ab 2030 beziffert die Ärztevertretung das jährliche Einsparvolumen auf rund fünf Milliarden Euro.

Für Krankenhäuser ist die Entwicklung aus zwei Gründen relevant: Einschränkungen des ambulanten Leistungsangebots könnten Patientenströme verändern und insbesondere Notaufnahmen stärker beanspruchen. Zugleich greift das Gesetz mit den für 2028 vorgesehenen Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser unmittelbar in die Vergütungsstrukturen an der ambulant-stationären Schnittstelle ein.

46 Millionen ambulante Behandlungsfälle ohne Finanzierung

Ein wesentlicher Mechanismus des Spargesetzes ist die Begrenzung der Vergütungsentwicklung. Die Vergütungszuwächse dürfen grundsätzlich den Anstieg der Grundlohnrate nicht überschreiten. Für die Jahre 2027 bis 2029 wird die zulässige Steigerungsrate zusätzlich pauschal um einen Prozentpunkt abgesenkt.

Hinzu kommt die Einbeziehung bislang extrabudgetär vergüteter Leistungen in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung. Betroffen sind nach Angaben der KBV unter anderem ambulante Operationen, Früherkennungsuntersuchungen und psychotherapeutische Leistungen. Bis auf wenige Ausnahmen sollen diese künftig einer Mengenbegrenzung unterliegen.

Die daraus resultierenden durchschnittlichen Mindereinnahmen beziffert die KBV für 2027 auf 3.629 Euro je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut.

Insgesamt rechnet die KBV damit, dass durch die verschiedenen Kürzungen künftig mehr als 46 Millionen ambulante Behandlungsfälle zusätzlich nicht finanziert werden. Betroffen seien sämtliche Fachrichtungen, wenn auch in unterschiedlichem Umfang.

Die Ärztevertretung erwartet deshalb, dass Praxen ihr Leistungsangebot stärker an die finanzierte Leistungsmenge anpassen. Für Patienten könnten daraus längere Wartezeiten entstehen; zudem könne es schwieriger werden, eine neue Praxis zu finden.

TSVG-Regelungen: KBV beziffert Verlust auf 1,64 Milliarden Euro

Besonders große finanzielle Auswirkungen erwartet die KBV durch den Wegfall bisheriger Regelungen aus dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG).

Untersuchungen und Behandlungen von Patienten, die über die 116117 zeitnah einen Termin erhalten, sollen künftig nicht mehr extrabudgetär vergütet werden. Auch Zuschläge für TSVG-Terminfälle sowie die besondere Vergütung für Hausarztvermittlungsfälle und offene Sprechstunden entfallen.

Den daraus resultierenden Honorarverlust beziffert die KBV auf insgesamt 1,64 Milliarden Euro jährlich. Für Fachärzte errechnet sie durchschnittlich 29.937 Euro weniger Honorar pro Jahr, für Haus- und Kinderärzte 2.403 Euro.

Weitere Kürzungen betreffen Hygienezuschläge, Kurzzeittherapie-Zuschläge in der Psychotherapie sowie die Vergütung für Erst- und Folgebefüllungen der elektronischen Patientenakte. Allein beim Wegfall der ePA-Vergütung geht die KBV von durchschnittlichen Mindereinnahmen von 7.465 Euro je Arzt beziehungsweise Psychotherapeut und Jahr aus.

Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser ab 2028

Für Krankenhäuser und ambulant operierende Ärzte sind insbesondere die Veränderungen an der Schnittstelle zwischen ambulanter und stationärer Versorgung von Bedeutung.

Neben der Mengenbegrenzung für ambulante Operationen sieht das Gesetz nach Darstellung der KBV ab 2028 die Einführung von Kurzzeitfallpauschalen für Krankenhäuser vor. Die Ärztevertretung verbindet diese Neuregelung mit der Einschätzung, dass es zu keiner Weiterentwicklung der Hybrid-DRGs kommen werde.

Damit verändert das Gesetz auch die Vergütungsarchitektur für Leistungen, die grundsätzlich sowohl ambulant als auch stationär erbracht werden können. Für Krankenhäuser, die ihre ambulanten Operationskapazitäten ausbauen und Hybrid-DRGs in ihre Leistungsplanung integrieren, dürfte deshalb die konkrete Ausgestaltung der Kurzzeitfallpauschalen relevant werden.

Weitere Änderungen betreffen unter anderem den technischen Leistungsanteil bestimmter EBM-Leistungen bei Nuklearmedizinern, Radiologen und Strahlentherapeuten sowie die Bewertung von Katarakt-Operationen ab Juli 2027. Bereits zum April 2027 ist zudem ein verpflichtendes Zweitmeinungsverfahren vorgesehen. Ab 2028 soll eine Teilarbeitsunfähigkeit eingeführt werden.

Kürzungen könnten Patientenströme zwischen den Sektoren verändern

Die unmittelbaren finanziellen Auswirkungen des Spargesetzes liegen vor allem im vertragsärztlichen Bereich. Für Krankenhäuser stellt sich jedoch die Frage, welche Folgen eine Begrenzung ambulanter Behandlungskapazitäten für die Inanspruchnahme ihrer eigenen Versorgungsangebote haben wird.

Sollten Praxen ihr Leistungsangebot tatsächlich reduzieren, könnten sich Patientenströme zwischen den Sektoren verschieben. Besonders relevant wäre dies für Notaufnahmen und andere ambulante Angebote der Krankenhäuser, wenn Patienten kurzfristig keine Behandlungsmöglichkeit im vertragsärztlichen Bereich finden.

Ob und in welchem Umfang die von der KBV errechneten 46 Millionen zusätzlich nicht finanzierten Behandlungsfälle solche Verlagerungseffekte auslösen, geht aus der PraxisInfo nicht hervor. Für das Krankenhausmanagement dürfte die Entwicklung der ambulanten Versorgungskapazitäten dennoch an Bedeutung gewinnen – zumal das Gesetz mit den Kurzzeitfallpauschalen zugleich die Vergütung an der ambulant-stationären Schnittstelle neu ordnet.