Gesetzgeber beabsichtigt Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der Krankenhäuser auf zwei Jahre zu kürzen (PpSG)
Seufert Rechtsanwälte
Mit einem Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und spd zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des Pflegepersonals (pflegepersonal-stärkungsgesetz – PpSG) soll die Verjährungsfrist für Vergütungsforderungen der krankenhäuser sowie für Rückforderungen der Krankenkassen auf zwei Jahre verkürzt werden.
Die zweijährige Verjährungsfrist soll auch auf Forderungen anzuwenden sein, welche vor dem Inkrafttreten des PpSG (geplant am 1. Januar 2019) entstanden sind.
Dies hätte in der aktuellen Fassung des Änderungsantrags zur Folge, dass sowohl Vergütungsforderungen der Krankenhäuser als auch Rückforderungen der Krankenkassen aus dem Jahr 2016 bereits im Jahr 2018 zu verjähren drohen […]
Quelle: Seufert Rechtsanwälte
Siehe auch:
- Aufrechnung und Ausschlussfrist
- Die Geltendmachung von Ansprüchen der Krankenkassen auf Rückzahlung von geleisteten Vergütungen sei ausgeschlossen, soweit diese vor dem 01.01.2017 entstanden sind und bis zum 09.11.2018 nicht gerichtlich geltend gemacht wurden
- Bilanz der hessischen Sozialgerichtsbarkeit
- Keine rückwirkende Verkürzung der Verjährungsfrist nach § 109 Abs. 5 S. 1 und 2 SGB V, wenn der Anspruch der Krankenkasse auf Rückzahlung von geleisteter Vergütung bei Inkrafttreten der Regelung (PpSG) bereits rechtshängig ist
- Zahlungsklagen der Krankenkassen, die bei Inkrafttreten von § 109 Abs. 5 SGB V gerichtlich rechtshängig waren, unterliegen nicht rückwirkend der zweijährigen Verjährungsfrist
- Verjährungsfristen nach dem PpSG
- Abrechnungsstreitigkeiten zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern nehmen inzwischen einen Umfang ein, der mit dem zur Verfügung stehenden Personal nicht zeitnah bewältigt werden kann
- Außerordentlich hoher Anstieg der Krankenversicherungsklagen 2018 aufgrund Gesetzesänderung (PpSG / Verjährungsfrist)
- Klagewelle: Sozialgerichte für zwingende Schlichtung im Streit um Krankenhausabrechnungen
- Pflegepersonal-Stärkungsgesetz: Mit zweierlei Maß