G-BA-Mehrkostenzuschlagsvereinbarung inkl. Anlage 1

gemäß § 9 Abs. 1a Nr. 1 zur von Mehrkosten aufgrund der Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses zur

Gemäß § 9 Abs. 1a Nr.1 KHEntgG vereinbaren die Vertragsparteien auf Bundesebene auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr.3 KHEntgG Vorgaben, insbesondere zur Dauer, für befristete für die Finanzierung von Mehrkosten auf Grund von Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben vereinbaren die Vertragsparteien nach § 11 KHEntgG gemäß § 5 Abs. 3c KHEntgG zu einer Berücksichtigung bei der Kalkulation der Fallpauschalen befristete Zuschläge für die Finanzierung von Mehrkosten, die durch Mindestanforderungen an die Struktur-oder Prozessqualität in Richtlinien des G-BA zur Qualitätssicherung nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 13 in Verbindung mit § 136 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB V entstehen […]

Quelle: DKG (PDF, 112KB)

 

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