Fixkostendegressionsabschlag (FDA) im Zuge des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes anpassen!

Bundesverband Deutscher ()

[…] Anpassungsbedarf besteht bei den Ausnahmeregelungen. Nach § 4 Abs. 2b S. 4 () unterliegen Mehrleistungen eines Krankenhauses, die durch Leistungsverlagerungen zwischen Krankenhäusern begründet sind, dem hälftigen . Diese Leistungen sollten vollständig vom FDA befreit werden. Ein hälftiger Abschlag wirkt den Zielen Leistungskonzentration, Spezialisierung und Qualitätswettbewerb entgegen. Neue Anreize für besonders gute Qualität ließen sich dadurch setzen, dass Leistungen aus Qualitätsverträgen nach § 110a SGB V vom FDA ausgenommen werden. Auch Leistungen der besonderen Versorgung nach § 140a SGB V sollten ausgenommen werden. Bei krankenhausplanerischen Entscheidungen muss dringend die Formulierung der Ausnahmeregelung des alten Mehrleistungsabschlags übernommen werden. Die jetzige Regelung des FDA führt zu großen Interpretationsspielräumen und regelmäßigem Streit mit den Kostenträgern. Auch die Leistungen, die im von der Selbstverwaltung verhandelten Katalog nicht mengenanfälliger Leistungen aufgeführt sind, sollten vollständig vom FDA ausgenommen werden. Derzeit unterliegen diese einem hälftigen FDA. So entsteht ein unübersichtliches Nebeneinander voller und halber Ausnahmen. […]

Quelle: DBPK

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