Ergänzungsvereinbarung zur Übergangsvereinbarung vom 10.12.2019 zur Vereinbarung über das Nähere zum Prüfverfahren nach § 275 Absatz 1c SGB V (Prüfverfahrensvereinbarung – PrüfvV) gemäß § 17c Absatz 2 KHG

Für Abrechnungsprüfungen, die ab dem 01.04.2020 eingeleitet werden, werden übergangsweise die in den folgenden Nummern 1 4 genannten Fristen der PrüfvV verlängert.

  1. Die  zur Unterlagenversendung an den MDK gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV wird auf 28 Wochen verlängert
  2. Die Frist zur Korrektur durch , für Einbeziehung in die Begutachtung durch MDK gemäß § 7 Absatz 5 Satz 2 und Satz 5 PrüfvV wird auf jeweils 8 Monate verlängert
  3. Die Frist bis Abschluss MDK-Verfahren gemäß § 8 PrüfvV wird auf 16 Monate verlängert
  4. Die Frist zur Rechnungskorrektur nach nach § 10 Satz 3 PrüfvV wird auf 8 Wochen verlängert

Für Abrechnungsprüfungen, die bis 31.03.2020 gegenüber dem Krankenhaus eingeleitet und noch nicht abgeschlossen wurden, gelten – unabhängig davon, ob es sich um eine Überprüfung bei handelt, die bis einschließlich 31.12.2019 oder ab dem 01.01.2020 in ein Krankenhaus aufgenommen wurden – die folgenden Nummern 1 bis 6

  1. Für bereits eingeleitete MDK-Prüfungen kann bei Bedarf eine unkomplizierte Wandlung von Vor-Ort-Begehungen in Prüfungen nach Aktenlage erfolgen.
  2. Jede Unterlagenübermittlungsfrist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 4 PrüfvV, die zum28.02.2020 noch nicht abgelaufen war, wird auf 28 Wochen verlängert.
[…]

Die Vereinbarungspartner befinden bis zum 15.06.2020 über das Erfordernis einer weitergehenden Verlängerung der nach Artikel 1 und 2 verlängerten Fristen. […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 16KB)

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