Ergänzungsvereinbarung der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus vom 05.06.2020

§ 2 Absatz 2 Satz 2 der Vereinbarung–Verlängerung der Frist für eine Nachtragsrechnung 30.06.2020

Die Vereinbarungspartner vereinbaren, dass die in § 2 Absatz 2 Satz 2 der Vereinbarung vorgesehene Frist zur Abrechnung in den Fällen,in denen bei ab dem 14.05.2020 aufgenommenen bereits eine Schlussrechnung an die übermittelt wurde, eine Abrechnung des Zusatzentgeltes bis spätestens zum 30.06.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse -statt wie bisher bis 19.06.2020) über eine Nachtragsrechnung möglich ist. Die Möglichkeit einer Stornierung/Neuberechnung bleibt davon unberührt. […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 27KB)

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