Entwurf Nachtrag vom 29.06.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 17.04.2018

Gemäß der des Bundesministeriums für Gesundheit zur Änderung der Ausgleichszahlungen an aufgrund von Sonderbelastungen durch das SARS-CoV-2 (COVID-19-Ausgleichszahlungs-Änderungs-Verordnung –AusglZÄV) wird in § 21 Absatz 6 KHG die Höhe des Zuschlages pro Patient, bei dem im Zusammenhang mit der voll-oder teilstationären Behandlung eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde auf 100 Euro festgelegt. Dafür sind weitere zu etablieren. Die bereits bestehenden (50 Euro) werden vom 30.06.2020 bis zum 30.09.2020 verlängert […]

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 557KB)

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