Empfehlung zur Anwendung eines vorläufigen Bundesbasisfallwertes 2021

In der am 1. Januar 2021 geltenden Fassung des § 10 () wird erstmals für das Jahr 2021 eine geänderte des Bundbasisfallwertes eingeführt. Dies bedeutet, dass der für das laufende Jahr erst bis zum 31. März eines jeden Jahres veröffentlicht wird.

: BVMed (PDF, 142KB)

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