Einheitlicher Basisfallwert und einheitlicher Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für das Jahr 2019

Die über den einheitlichen Basisfallwert und den einheitlichen Basisfallwertkorridor gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG wurde von den Vertragsparteien mit Datum vom 15.10. abgeschlossen berichtet die Deutsche Krankenhausgesellschaft.

[…] Falls rückwirkend eine anteilige Erhöhungsrate gemäß § 10 Abs. 5 KHEntgG zwischen den Vertragsparteien auf Bundesebene für das Jahr 2018 vereinbart wird, ist eine nachträgliche Anpassung des Bundesbasisfallwertes und des Bundesbasisfallwertkorridors 2019 vorgesehen.
  • Einheitlicher 3.544,97€
  • Oberer Basisfallwertkorridor (+ 2,5 %) 3.633,60€
  • Unterer Basisfallwertkorridor (-1,02 %) 3.508,81€

Quelle: Vereinbarung gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG für den Vereinbarungszeitraum 2019 (PDF, 77KB)

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