Einführung der Hybrid-DRGs: Neue Abrechnungslogik und Auswirkungen auf den AOP-Katalog / Update zum Wahlrecht Hybrid-DRG und AOP
Prof. Dr. Erika Raab beleuchtet rechtliche Rahmenbedingungen, Wirtschaftlichkeitsgebot und praxisnahe Empfehlungen für Krankenhäuser im Kontext der Hybrid-DRG Abrechnung
Die Einführung der sektorengleichen Hybrid-DRGs markierte 2025 eine neue Phase der Krankenhausfinanzierung in Deutschland. Vor dem Hintergrund des zunehmenden Trends zur Ambulantisierung stehen Krankenhäuser vor komplexen Fragen der Abrechnung und Wirtschaftlichkeit. Prof. Dr. Erika Raab, Geschäftsführerin der Kreisklinik Groß-Gerau GmbH und Vorstandsvorsitzende der DGfM e.V., ordnet die neuen Regelungen im Hinblick auf die Hybrid-DRG Abrechnung rechtlich ein und gibt praxisnahe Empfehlungen.
Die Hybrid-DRG stellt eine paradigmatische Wende in der deutschen Krankenhausfinanzierung dar. Sie erfordert von den Kliniken sowohl individuelle Wirtschaftlichkeitsprüfungen bei jeder Doppelleistung als auch ein proaktives Management der Katalogumstellungen und Abrechnungssysteme. Dabei bleibt der Grundsatz „ambulant vor stationär“ bestehen: Die Entscheidung zwischen AOP- und Hybrid-DRG-Vergütung muss stets unter Berücksichtigung des Wirtschaftlichkeitsgebots und auf Basis einer begründeten Einzelfallbewertung erfolgen. Im Rahmen der Hybrid-DRG Abrechnung sind diese Entscheidungen besonders wichtig.
Prof. Dr. Raab betont, dass die korrekte Anwendung der Hybrid-DRGs nicht nur eine technische Aufgabe ist, sondern strategische Auswirkungen auf das Klinikmanagement, die Ressourcenplanung und die Patientensicherheit hat. Kliniken müssen ihre internen Prozesse, Abteilungen und Controlling-Systeme anpassen, um wirtschaftlich und rechtssicher in der Hybrid-DRG Abrechnung agieren zu können.
Die Hybrid-DRGs sind damit ein Instrument, das den Wandel hin zu einer stärker ambulant orientierten Versorgung begleitet, gleichzeitig aber die Anforderungen an Dokumentation, Compliance und wirtschaftliche Bewertung verschärft. Kliniken, die diese Herausforderung aktiv gestalten, können sowohl die Effizienz steigern als auch die Versorgungsqualität sichern.
Update zum Wahlrecht zwischen Hybrid-DRG und AOP (14.01.26)
Präzisierungen des ergEBA schaffen Klarheit für die Abrechnungssystematik 2026
Mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 hat der ergänzte erweiterte Bewertungsausschuss (ergEBA) die Systematik der speziellen sektorengleichen Vergütung (Hybrid-DRG) nach § 115f SGB V für das Jahr 2026 weiter geschärft. Die Anpassungen im Teil C der „Regelungen zur Hybrid-DRG-Vergütung 2026“ gelten rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2026 und haben unmittelbare Auswirkungen auf die Frage eines möglichen Wahlrechts zwischen Hybrid-DRG und AOP-Abrechnung.
Ein Update wurde erforderlich, da sich zwischen der Drucklegung des ursprünglichen Fachbeitrags in der KU Gesundheitsmanagement Anfang Dezember 2025 und dem Erscheinen der Januarausgabe 2026 politisch wie normativ wesentliche Entwicklungen ergeben haben. Diese Veränderungen führten zu erheblichem Klärungsbedarf in der Praxis.
Insbesondere im Zuge strategischer Beratungen in den Krankenhäusern entstand Unsicherheit, weil die Hybrid-DRG-Verordnung an keiner Stelle ausdrücklich formuliert, dass ein Wahlrecht zwischen Hybrid-DRG und AOP nicht mehr besteht. Vor diesem Hintergrund erreichten die DGfM zahlreiche Anfragen, die sich vor allem auf die Frage bezogen, ob Krankenhäuser weiterhin über ein Abrechnungswahlrecht verfügen oder ob Krankenkassen im Rahmen eines alternativen wirtschaftlichen Verhaltens die Abrechnung der jeweils kostengünstigeren Variante – insbesondere der AOP – einfordern könnten.
Diese Konstellation machte eine zeitnahe Einordnung der aktuellen Rechtslage notwendig. Ziel des Updates ist es daher, noch vor Drucklegung der kommenden KU-Ausgabe die geschärften Regelungen des ergEBA darzustellen und die daraus resultierenden Konsequenzen für das (Nicht-)Bestehen eines Wahlrechts zwischen Hybrid-DRG und AOP transparent einzuordnen.







Dieser Artikel ist in seinen wesentlichen Ausführungen und Schlussfolgerungen nicht korrekt. Er ignoriert die „Vereinbarung zur Umsetzung des Abrechnungsverfahrens der speziellen sektorengleichen Vergütung gemäß § 115f SGB V (Hybrid-DRG) im Rahmen der Datenübermittlung gemäß § 301 Absätze 1 und 2 SGB V“
§1 Nr.2 dieser Vereinbarung: Eine Abrechnung für die in der Anlage 1 der für das Jahr 2026 gültigen Vereinbarung nach
§ 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 SGB V genannten Leistungen über die
Vergütungssystematik für Leistungen des Vertrages nach § 115b SGB V ist ausgeschlossen,
sofern sich aus dem Definitionshandbuch „aG-DRG German Diagnosis Related Groups
2026“ des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus vom 10.12.2025 eine Zuordnung
der jeweiligen Leistung zu der jeweiligen Hybrid-DRG ergibt.
Daraus ergibt sich, dass es keine Wahlmöglichkeit der Abrechnung gibt. Es ist eindeutig unter den Selbstverwaltungspartner geregelt, sodass die Kernbotschaften des Artikels leider nicht korrekt sind.
Guten Morgen Herr Präfke,
mittlerweile hat es zum Artikel ein Update zum Wahlrecht zwischen Hybrid-DRG und AOP (14.01.26) gegeben. Wir haben den Artikel entsprechend ergänzt.
Grüße
C.Wnuck