Eine Rückzahlung der vorbehaltlos bezahlten Aufwandspauschale (hier 2012 ist nach dem Rechtsgedanken des § 242 BGB (Treu und Glauben), der mangels ausdrücklicher Regelung über § 69 Abs. 1 Satz 3 SGB V auf die Rechtsbeziehungen zwischen Krankenhaus und Krankenkassen einwirkt, ausgeschlossen
L 4 KR 427/17 | Bayerisches Landessozialgericht , Urteil vom 28.03.2019 – Urteilsbegründung
Die nachträgliche Rückforderung der vorbehaltlos gezahlten Aufwandspauschale in Fällen wie dem hier vorliegenden, in denen sich die Krankenkasse durch nachträgliche rechtliche Umqualifizierung ihrer zuvor im Hinblick auf die Auslösung der Aufwandspauschale unmissverständlich erteilten Prüfaufträge mit ihrem Vorverhalten vollständig in Widerspruch setzt und damit auch (erst) im Nachhinein Anlass zu Rückstellungen gäbe, ist treuwidrig. Die Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs durch die Klägerin stellt einen Fall der unzulässigen Rechtsausübung dar. Dem Anspruch steht das schützenswerte Vertrauen der Krankenhäuser in die Rechtmäßigkeit und Ordnungsgemäßheit des Verwaltungshandelns der Krankenkassen als Körperschaften des öffentlichen Rechts entgegen […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit
Erstattung von Aufwandspauschalen aus 2012: Rechtsgedanke von Treu und Glauben als Ausschlussgrund
Leistung ohne Rechtsgrund, aber Rückforderung ausgeschlossen
Ein im Jahr 2012 geleisteter Betrag zur Erstattung einer Aufwandspauschale wurde ohne Rechtsgrund an einen Krankenhausträger gezahlt, wenn der Prüfauftrag des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK) die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung betraf. Das Bundessozialgericht stellt klar, dass auch kein schützenswertes Vertrauen auf den Fortbestand älterer Rechtsprechung besteht. Dennoch ist die Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs auf Rückzahlung nach dem Rechtsgedanken von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.
Quelle: Bayern.Recht