Zur Vereinbarung und Festsetzung von DRG-Entgelten nach § 6 KHEntgG

3 C 22.16 | Bundesverwaltungsgericht, Entscheidung vom 25.10. – Kommentar Rechtsanwälte

[…] Der Vorjahresfestsetzung komme keine Bindungswirkung zu, weil die zwischen den Parteien gem. § 6 Abs. 1 Satz 1, 2 für jedes Jahr neu zu kalkulieren seien. […] Das BVerwG bestätigt die Aufhebung des Genehmigungsbescheides und somit die der Kasse. Was eine sachgerechte sei, werde im Normtext nicht weiter konkretisiert. Die Kalkulationsempfehlung für NUB nach § 6 Abs. 2 gelte nicht für die Entgelte nach § 6 Abs. 1 KHEntgG. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

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