Zur Anrechnung von PKMS-Punkten sind die jeweils erfolgten Interventionsmaßnahmen und die hierfür erforderlichen Gründe unter Berücksichtigung der im PKMS-E dargestellten Kriterien nachvollziehbar zu dokumentieren

L 4 KR 246/20 | Baden-Württemberg, Urteil vom 10.12.2021

Soweit geltend macht, die und ihr folgend das Sozialgericht stellten mit dem herangezogenen Plausibilitätsgesichtspunkt zusätzliche Dokumentations- und damit Abrechnungserfordernisse auf, die im nicht vorgesehen seien, trifft dies nicht zu. Insoweit hat die Krankenkasse zutreffend darauf hingewiesen, dass die einer hochaufwendigen Pflege voraussetzt, dass diese tatsächlich durchgeführt wurde und entsprechend dokumentiert ist. Dies erfordert denknotwendig, dass die jeweils erfolgten Interventionsmaßnahmen und die hierfür erforderlichen Gründe unter Berücksichtigung der im -E dargestellten Kriterien nachvollziehbar dokumentiert werden und damit plausibel sind. Aus den Hinweisen zur Nutzung des PKMS-E und insbesondere den „Hinweisen zur Vermeidung eines unnötigen Dokumentationsaufwandes“ lässt sich entgegen der Ansicht des Krankenhauses nichts Abweichendes herleiten. Zu Unrecht beruft sich das Krankenhaus insoweit auf die Ausführungen, wonach in der Regel die Pflegedokumentation auf dem PKMS-Vordruck durchgeführt werden und die vorhandene Pflegedokumentation in den vorgegebenen Leistungsbereichen ersetzen könne und nur in einzelnen mit dem „Handzeichen-Symbol“ gekennzeichneten Bereichen des PKMS eine zusätzliche notwendig sei. Dieser Hinweis entbindet bei hochaufwendigen Patienten nicht von den grundsätzlich bestehenden Dokumentationserfordernissen. Geregelt wird lediglich, dass die (erforderliche) „Pflegedokumentation“ nunmehr auf dem PKMS-Vordruck erfolgen und die vorhandene Pflegedokumentation in den vorgegebenen Leistungsbereichen ersetzen kann. Demgegenüber wird gerade nicht geregelt, dass die Pflegedokumentation insoweit gänzlich entfallen kann und es ausreichend ist, im PKMS-Vordruck lediglich noch den Grund für die hochaufwendige Pflege durch Ankreuzen zu kennzeichnen. Dies wird auch anhand der weiteren Ausführungen in dem angesprochenen Hinweis deutlich, wonach hierbei überwiegend Dokumentationsanteile betroffen sind, die bei hochaufwendigen Patienten zur Standardpflegedokumentation gehören, wie z.B. Dekubitusrisikoeinschätzung, Lagerungsplan und Ernährungsprotokoll. […]

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