Vereinbarung zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr 2020 (VBE 2020)

Ab sofort stellt InEK die zur Bestimmung von Besonderen Einrichtungen für das Jahr zur Verfügung.

Gemäß § 17b Abs. 1 Satz 10 KHG können , deren Leistungen insbesondere aus medizinischen Gründen, wegen einer Häufung von schwerkranken Patienten oder aus Gründen der Versorgungsstruktur mit dem -Fallpauschalen-Katalog noch nicht sachgerecht vergütet werden, zeitlich befristet aus dem genommen werden.

: InEK (PDF, 203KB)

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