Vereinbarung über Empfehlungen gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 BPflV für die Kalkulation von krankenhausindividuellen Entgelten

In Erfüllung ihres gesetzlichen Auftrags gemäߧ 9 Abs.1 Nr.4 haben sich die Vertragsparteien auf die nachfolgenden Kalkulationsempfehlungen geeinigt. Hierdurch soll den Vertragsparteien nach §11 BPflV eine Hilfestellung für die von Entgelten nach § 6 BPflV zur Verfügung gestellt werden. In Abhängigkeit der zukalkulierenden Leistung oder der - und leistungsrechnerischen Voraussetzungen eines Krankenhauses können die nachfolgend dargestellten Verfahrensweisen angepasst oder von diesen abgewichen werden.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 414KB)

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