Unterjährige Datenlieferung 2021 gem. § 24 Abs. 2 KHG

, die der Datenübermittlungsverpflichtung gem. § 21 unterliegen, müssen zum 15.06.2021, zum 15.10.2021 und zum 15.01.2022 jeweils unterjährig Daten gem. liefern. Die Datenlieferung erfolgt zum Zwecke der Unterstützung des Bundesministeriums für Gesundheit und dessen Überprüfung der Auswirkungen der Regelungen des COVID-19-Krankenhausentlastungsgesetzes. […]

Quelle: InEK

Das könnte Dich auch interessieren …