Nachtrag vom 03.06.2020 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung vom 17.04.2018

Nachtrag 01 03 – Testung auf das SARS-CoV-2

Gemäß der Vereinbarung nach § 26 Abs. 2 KHG wird ein Zusatzentgelt für Testungen auf das Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus zwischen und -Spitzenverband vereinbart. Damit dieses zeitnah abgerechnet werden kann, wird kurzfristig eine Schlüsselerweiterung notwendig. Der Bereich 76* und C5* wird entsprechend erweitert. Hinweis: Die Vereinbarung nach § 26 KHG sieht vor, dass das Datum der Testung (Probenentnahme) in der Abrechnung über den Entgeltzeitraum (ENT Segment „Abrechnung von“ und „Abrechnung bis“) anzugeben ist. In den Fällen, in denen bereits für ab dem 14.05. aufgenommene eine Schlussrechnung an die Krankenkasse übermittelt wurde, ist eine Abrechnung des Zusatzentgeltes bis spätestens zum 19.06.2020 (Rechnungseingang bei der Krankenkasse) über eine Nachtragsrechnung möglich.

Quelle: Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V. (PDF, 501KB)

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