Nach Entlassung eines Patienten und Aufnahme in einer anderen Klinik innerhalb 24 Stunden ist kein Verlegungabschlag vorzunehmen

S 28 KR 856/16 | Sozialgericht München, vom 21.03.

Ein Verlegungsabschlag ist nur dann vorzunehmen, wenn zum Zeitpunkt der Entlassung des Versicherten aus dem Krankenhaus seine Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit noch nicht aufgehoben, sondern eine weitere Behandlung erforderlich war.

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, dass die Versicherte unstreitig vom klägerischen Klinikum ordnungsgemäß nach Beendigung der Behandlung am 01.10.2013 entlassen wurde, d.h. der Behandlungsfall war abgeschlossen.

In einem solchen Fall ist nach Auffassung der Kammer der Begriff der gem. § 1 Abs. 1 Satz 4 2013 dahingehend systematisch auszulegen, dass eine solche nur gegeben ist, wenn die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit des Patienten zum Zeitpunkt der Entlassung noch weiter besteht (LSG , Urteil vom 28.08.2012, Az. L 6 KR 295/11, Rn. 23 zu § 1 Abs. 1 Satz 4 FPV 2005). Die Kammer schließt sich der Ansicht des LSG Thüringen an, wonach den Vorschriften des § 17b Abs. 1 Satz 3 KHG und § 8 Abs. 2 Satz 1 KHEntG zu entnehmen ist, dass unter Behandlungsfall bei einer ären Behandlung im Fallpauschalensystem die gesamte Behandlung derselben Erkrankung zu verstehen ist, die ein Patient von der stationären Aufnahme zur Entlassung aus der stationären Behandlung erhält. Ein neuer medizinischer Behandlungsfall kann unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks des Fallpauschalensystems erst zur Abrechnung gelangen, wenn der vorhergehende medizinische Behandlungsfall als abgeschlossen anzusehen ist. Dies ist erst anzunehmen, wenn der/die Versicherte die aus medizinischer Sicht erforderliche Behandlung in vollem Umfang erhalten hat (LSG Thüringen, ebenda, Rn. 25). Diese Systematik liegt auch den Regelungen der §§ 1- 3 FPV 2013 zugrunde. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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