LSG Sachsen bestätigt den Ausschluss einer Fallzusammenführung bei „Spalte 13-Kennzeichnung“

L 1 KR 315/14 | Landessozialgericht , vom 13.02.2019 – Kommentar Seufert Rechtsanwälte

Immer wieder kommt es im Rahmen von zwei zeitlich im Zusammenhang stehenden Krankenhausaufenthalten eines Patienten zu Abrechnungsstreitigkeiten über eine Fallzusammenführung. Dabei berufen sich die Krankenkassen zunehmend – über den Wortlaut der Fallpauschalenvereinbarung () hinaus – auf eine Fallzusammenführung aus Wirtschaftlichkeitsgründen, um von der FPV nicht ausdrücklich zugelassene Fallzusammenführungen vorzunehmen.

So auch in Fällen einer Kennzeichnung der Fallpauschale in Spalte 13, welche von den Vertragsparteien von einer Wiederaufnahme ausgenommen wurden. Nach dem Wortlaut soll eine Zusammenfassung von Fällen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 der FPV nicht erfolgen.

Das LSG Sachsen bestätigte mit seiner von uns erstrittenen Entscheidung vom 13. Februar 2019, Az. L 1 KR 315/14, dass eine Fallzusammenführung aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten im Fall einer „Spalte 13-Kennzeichnung“ nicht möglich ist. […]

Quelle: Seufert Rechtsanwälte

 

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