Liste der DRGs 2026 mit einem Sachkostenanteil von mehr als 2/3 gem. § 3 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags.

Leistungen aus der Transplantationsmedizin vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen

Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat die aktualisierte Liste der DRGs veröffentlicht, bei denen der Sachkostenanteil mehr als zwei Drittel der Gesamtkosten ausmacht. Grundlage hierfür ist § 3 Abs. 3 der Vereinbarung nach § 9 Abs. 1 Nr. 6 KHEntgG zur Umsetzung des Fixkostendegressionsabschlags. Wie das InEK mitteilt, wurden zwar auch DRGs mit einem Sachkostenanteil über zwei Dritteln aus dem Bereich der Knochenmark- bzw. Stammzelltransplantation identifiziert, jedoch nicht in die Liste aufgenommen. Hintergrund ist, dass diese Leistungen bereits durch den Ausnahmetatbestand des § 4 Abs. 2a Nr. 1 Buchstabe a KHEntgG vom Fixkostendegressionsabschlag ausgenommen sind.

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