Zur Kodierung und Vergütung im Rahmen ambulanter Operation (2015) vorgenommene minimalinvasive Thermokoagulation (OPS-5-830.2)

S 14 KR 305/17  |   Aachen , vom 31.07.2018

[…] Die Thermokoagulation unterfiel im maßgeblichen Zeitraum (Jahr 2015) nicht dem des § 115b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB V. […] Dass der 5-830.2 (Facettendenervation) gerade nicht in den abschließend vereinbarten Leistungen in der Anlage zum -Vertrag enthalten ist, schließt es entgegen der Auffassung des Krankenhauses nicht aus, ihn zum Verständnis des im enthaltenen OPS 5-041.5 heranzuziehen.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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