Zur Kodierung einer Dilatativen Kardiomyopathie als Nebendiagnose bei ausschließlich medikamtentöser Behandlung
S 11 KR 431/13 | Sozialgericht Würzburg, urteil vom 20.11.2014 rechtskräftig
Ein Krankenhaus ist unter Anwendung der Deutschen kodierrichtlinien für das Jahr 2012 berechtigt, eine nebendiagnose auch dann zur abrechnung eines stationären Krankenhausaufenthaltes zu kodieren, wenn die Krankheit bereits vorher bekannt war und während des stationären Aufenthaltes lediglich medikamentös weiterbehandelt wurde, es sei denn diese medikamentöse Behandlung hätte zur Behandlung der Hauptdiagnose sowieso erbracht werden müssen. […]
Während der stationären krankenhausbehandlung wurden in Bezug auf die dilatative Kardiomyopathie „therapeutische Maßnahmen“ erbracht, die in Bezug auf die Hauptdiagnose nicht erforderlich waren, nämlich die Weiterbehandlung […] Zunächst stellt die Medikamentengabe – entgegen der Ansicht der Beklagten – selbstverständlich auch dann eine therapeutische Maßnahme dar, wenn eine Erkrankung nicht heilbar ist. Weiterhin folgt aus den Kodierrichtlinien, dass bereits die Gabe von Medikamenten als therapeutische Maßnahme ausreichend ist. […]