Zur Kodierung einer Dilatativen Kardiomyopathie als Nebendiagnose bei ausschließlich medikamtentöser Behandlung

S 11 KR 431/13 | Sozialgericht Würzburg, vom 20.11.2014 rechtskräftig

Ein Krankenhaus ist unter Anwendung der Deutschen für das Jahr 2012 berechtigt, eine auch dann zur eines stationären Krankenhausaufenthaltes zu kodieren, wenn die Krankheit bereits vorher bekannt war und während des stationären Aufenthaltes lediglich medikamentös weiterbehandelt wurde, es sei denn diese medikamentöse Behandlung hätte zur Behandlung der Hauptdiagnose sowieso erbracht werden müssen. […]

Während der stationären wurden in Bezug auf die dilatative Kardiomyopathie „therapeutische Maßnahmen“ erbracht, die in Bezug auf die Hauptdiagnose nicht erforderlich waren, nämlich die Weiterbehandlung […] Zunächst stellt die Medikamentengabe – entgegen der Ansicht der Beklagten – selbstverständlich auch dann eine therapeutische Maßnahme dar, wenn eine Erkrankung nicht heilbar ist. Weiterhin folgt aus den Kodierrichtlinien, dass bereits die Gabe von Medikamenten als therapeutische Maßnahme ausreichend ist. […]

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