Zur Kodierung 8-97d Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson und Dokumentation der Mindestmerkmale zur wöchentlichen Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele

L 9 KR 203/14 | Landessozialgericht -Brandenburg , vom  14.06. rechtskräftig  

Die in der Patientenakte enthaltenen, im Tatbestand zitierten Besprechungsvermerke sind insoweit nicht ausreichend. So bleibt schon unklar, ob die beiden vom Oberarzt  abgezeichneten Vermerke überhaupt auf eine Teambesprechung zurückgehen. Weiter bleibt offen, welche Berufsgruppen an der jeweiligen wöchentlichen Besprechung teilgenommen haben. Selbst wenn das Regelwerk in Gestalt der -Ziffer 8-97d ausdrücklich weder das Führen eines Protokolls noch das Abzeichnen eines Teambesprechungsprotokolls durch alle anwesenden Teammitglieder verlangt, muss doch irgendwie deutlich werden, ob eine Teambesprechung unter aller relevanten Berufsgruppen (, Therapeuten, ) stattgefunden hat. Erforderlich ist zumindest eine nach Therapierichtungen differenzierende kurze und stichpunktartige Zusammenstellung der bisherigen Behandlungsergebnisse und der weiteren Behandlungsziele, um den Voraussetzungen der OPS-Ziffer 8-97d zu genügen (vgl. insoweit auch Landessozialgericht , Urteil vom 14. Dezember 2016, L 5 KR 4875/14,  […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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