Zur Kodierung 8-97d Multimodale Komplexbehandlung bei Morbus Parkinson und Dokumentation der Mindestmerkmale zur wöchentlichen Teambesprechung mit wochenbezogener Dokumentation bisheriger Behandlungsergebnisse und weiterer Behandlungsziele

L 9 KR 203/14 | -Brandenburg , Urteil vom  14.06.2017 rechtskräftig  

Die in der Patientenakte enthaltenen, im Tatbestand zitierten Besprechungsvermerke sind insoweit nicht ausreichend. So bleibt schon unklar, ob die beiden vom   abgezeichneten Vermerke überhaupt auf eine Teambesprechung zurückgehen. Weiter bleibt offen, welche Berufsgruppen an der jeweiligen wöchentlichen Besprechung teilgenommen haben. Selbst wenn das Regelwerk in Gestalt der -Ziffer 8-97d ausdrücklich weder das Führen eines Protokolls noch das Abzeichnen eines Teambesprechungsprotokolls durch alle anwesenden Teammitglieder verlangt, muss doch irgendwie deutlich werden, ob eine Teambesprechung unter Beteiligung aller relevanten Berufsgruppen (, Therapeuten, ) stattgefunden hat. Erforderlich ist zumindest eine nach Therapierichtungen differenzierende kurze und stichpunktartige Zusammenstellung der bisherigen Behandlungsergebnisse und der weiteren Behandlungsziele, um den Voraussetzungen der OPS-Ziffer 8-97d zu genügen (vgl. insoweit auch Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 14. Dezember , L 5 KR 4875/14,  […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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