Zur Dokumentation des durchschnittlichen Mehraufwandes bei Abrechnung MRE-Komplexbehandlung (8-987)

 L 4 KR 136/18 | Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 18.09.  

Voraussetzung für die Abrechnung des OPS-Kodes 8-987.11 ist unter anderem das Entstehen eines dokumentierten durchschnittlichen Mehraufwandes von mindestens 2 Stunden täglich während der Behandlungstage mit strikter Isolierung.

Die Krankenkasse vertritt die Auffassung, dass der Mindestmehraufwand von 2 Stunden nicht ausreichend dokumentiert sei. Es sei eine individuelle und jeweils mit einem Handzeichen versehene Dokumentation der einzelnen Verrichtungen notwendig. Dies steht im Widerspruch zu der gemeinsamen Empfehlung der Deutschen und der Spitzenverbände der GKV zur Dokumentation bei den OPS-Kodes 8-987.- Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern ().

Die Krankenkasse weise zwar zu Recht darauf hin, dass die gemeinsame Empfehlung lediglich eine unverbindliche Empfehlung ist. In der Empfehlung wird insofern darauf hingewiesen, dass auf lokaler und regionaler Ebene weiterhin von dieser Empfehlung abweichende Regelungen zwischen Leistungserbringern und Kostenträgern möglich sind.

Dennoch ist der Senat – wie das SG – der Ansicht, dass bei Anwendung der Empfehlung nicht von einem Dokumentationsmangel ausgegangen werden kann. Aus dem Wortlaut des OPS-Kodes ergibt sich gerade nicht die Erforderlichkeit einer Auflistung jeder vom jeweiligen Durchführenden einzeln aufzuführenden, von ihm getätigten Verrichtung, die jeweils mit einem Handzeichen des Durchführenden zu versehen ist. Vielmehr genügt die in der gemeinsamen Empfehlung vorgeschlagene Dokumentation nach drei Modulen mit unterschiedlichem Dokumentationserfordernis dem Erfordernis des Nachweises eines dokumentierten durchschnittlichen Mehraufwandes von mindestens zwei Stunden täglich.

Insbesondere ist die Begründung für die einmal täglich zu dokumentierende Erbringung eines Basisblocks mit einem Zeitumfang von 100 Minuten plausibel. Das Modul beinhaltet regelhaft anfallende, nicht direkt patientenbezogene Maßnahmen. Eine minutengenaue Einzeldokumentation dieser oft vielfach täglich anfallenden Leistungen ist im klinischen Alltag nach den Ausführungen in der Empfehlung der DKG und der Spitzenverbände der GKV nicht praktikabel und soll vermieden werden. Bestandteile des Blocks sind die Schutzmaßnahmen beim Betreten und Verlassen des Zimmers, der Dokumentationsaufwand, die Fußbodendesinfektion und die Desinfektion patientennaher Flächen. Es handelt sich damit um standardisierte Maßnahmen, die in dem streitgegenständlichen OPS-Kode aufgelistet sind und sich an den Empfehlungen der nach § 23 Abs.1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Robert Koch Institut (RKI) eingerichteten Kommission für und Infektionsprävention zur und Kontrolle von MRSA in medizinischen und pflegerischen Einrichtungen (Bundesgesundheitsblatt 2014, S.696 ff.) orientieren. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit


Komplexbehandlung bei Besiedlung oder Infektion mit multiresistenten Erregern (MRE)

Leitsätze:
  1. Dem Dokumentationserfordernis im Rahmen der der OPS 8-987.- genügt eine Dokumentation nach drei Modulen, darunter eines Basisblocks mit einem Zeitumfang von 100 Minuten.
  2. Eine minutengenaue Einzeldokumentation der im Basisblock enthaltenen standardisierten Maßnahmen, bei denen es sich um zentrale Maßnahmen zur Vermeidung der Übertragung von MRE handelt, ist im Klinikalltag nicht praktikabel und nicht zu fordern.
  3. Die Dokumentation im Rahmen der OPS 8-987.- hat den Zweck, den entstandenen zeitlichen Mehraufwand zu belegen. Sie dient nicht der Sicherstellung der Einhaltung der Maßgaben der Hygiene im .
  4. Die unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch die Gesundheitsämter.

Quelle: Bayern.Recht

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