Zur Anrechnung von Beatmungsstunden bis Entlassung ohne eine stabile respiratorische Situation herbeigeführt zu haben

B 1 KR 19/19 R | Nr. 62/19 

Der klagende Träger eines nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhauses behandelte den bei der beklagten KK versicherten, schon seit rund fünf Monaten und auch bei der Aufnahme in über ein Tracheostoma invasiv-maschinell beatmeten, 1939 geborenen H är vom 2. 13.7.2015 wegen einer Durchfallerkrankung intensivmedizinisch. Der Kläger setzte zunächst die Beatmung vornehmlich durch invasive Beatmung mittels /ASB fort, unterbrach aber diese alsbald durch nicht unterstützte Spontanatmungsphasen (nur Heat and Moisture Exchanger am Tracheostoma, sog Feuchte Nase). Der Kläger entließ den Versicherten, ohne bei diesem eine stabile respiratorische Situation herbeiführen zu können. Er berechnete die Fallpauschale A11F (Beatmung > 249 Stunden …), kodierte eine Beatmungszeit von 251 Stunden und erhielt 27 780,99 Euro. Die Beklagte ging von deutlich weniger Beatmungsstunden aus, weil sie Zeiten der Spontanatmung als nicht berücksichtigungsfähig ansah, und forderte vergeblich 12 118,29 Euro zurück. Abzurechnen sei die geringer vergütete DRG A13F (Beatmung > 95 Stunden …). Die Beklagte kürzte in dieser Höhe unstreitige Vergütungen für die Behandlung anderer Versicherter. Das SG hat die Beklagte verurteilt, 12 118,29 Euro nebst Zinsen zu zahlen. Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen: Der Kläger habe mehr als 249 Stunden kodieren dürfen. Der Versicherte sei mit dem Ziel der von der Beatmung behandelt worden. Dabei seien auch Spontanatmungsstunden berücksichtigungsfähig, ohne dass es auf eine erfolgreiche Entwöhnung ankomme.

Quelle: Bundessozialgericht (PDF, 88KB)


Siehe auch:

Zur Abrechnung von Beatmungsstunden bei beatmungsfreien Intervallen im Weaning-Prozess

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