Zungenoperation: Keilexzision rechtfertigt keine Kodierung als partielle Glossektomie nach OPS 5-251

L 1 KR 146/21 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.07.2026

Die Kodierung einer partiellen Glossektomie (OPS 5-251) setzt im Sinne einer wortlautgetreuen Auslegung voraus, dass ein Teil des Gesamtorgans Zunge (bestehend aus Zungengrund und oralem Zungenanteil) entfernt wurde. Die bloße teilweise Entfernung eines Abschnitts des mobilen Zungenrandes genügt hierfür nicht. Der OPS 5-251 ist ein mit einem Doppelstern (**) gekennzeichneter Kode, der zwingend eine Angabe zur Art der Rekonstruktion an der 6. Stelle erfordert. Eine einfache Primärnaht (Adaption der Wundränder) stellt keine Rekonstruktion im Sinne des OPS dar. Eine Rekonstruktion verlangt einen „Wiederaufbau“ oder einen Gewebeausgleich, der über den bloßen Wundverschluss hinausgeht (z. B. Lappenplastiken oder Transplantate).

Das Landessozialgericht hatte über die korrekte Kodierung eines operativen Eingriffs am vorderen Zungenrand und damit über die Höhe der Krankenhausvergütung zu entscheiden. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob die Entfernung eines kleinen keilförmigen Gewebestücks am mobilen Zungenrand als partielle Glossektomie nach OPS 5-251 oder lediglich als Exzision von erkranktem Gewebe nach OPS 5-250 zu kodieren ist. Das Gericht verneinte die Voraussetzungen für eine partielle Glossektomie und bestätigte damit im Ergebnis die von der Krankenkasse vorgenommene Korrektur der Abrechnung.

Die Klägerin, ein Krankenhaus, behandelte im Jahr 2014 eine Patientin wegen eines Tumors am rechten vorderen Zungenrand. Im Rahmen des Eingriffs wurde ein keilförmiges Stück Gewebe aus dem Zungenrand entfernt. Der operative Eingriff wurde anschließend durch eine einfache Naht mit Vicryl verschlossen. Das Krankenhaus rechnete die Operation zunächst als partielle Glossektomie mit dem OPS 5-251.0x ab. Dadurch wurde die höher vergütete DRG D25B erreicht.

Nach einer Prüfung durch den Medizinischen Dienst beanstandete die Krankenkasse die Kodierung. Nach ihrer Auffassung handelte es sich nicht um eine partielle Entfernung der Zunge, sondern lediglich um eine Exzision von erkranktem Gewebe. Sie verlangte deshalb die Kodierung des OPS 5-250.2. Die geänderte Kodierung führte zu einer niedrigeren DRG D08B. Die daraus resultierende Differenz von 3.424,51 Euro verrechnete die Krankenkasse mit anderen Vergütungsforderungen des Krankenhauses.

Das Sozialgericht hatte zunächst zugunsten des Krankenhauses entschieden. Auf die Berufung der Krankenkasse hob das Landessozialgericht diese Entscheidung jedoch auf und wies die Klage des Krankenhauses ab.

Für die Entscheidung war zunächst die Auslegung des OPS 5-251 maßgeblich. Das Gericht stellte dabei auf den Wortlaut des Kodes und den medizinisch-anatomischen Bedeutungsgehalt des Begriffs „partielle Glossektomie“ ab. Eine Glossektomie bezeichnet grundsätzlich die Entfernung der Zunge beziehungsweise eines Teils der Zunge. Wird der Eingriff als „partiell“ bezeichnet, muss sich die Entfernung daher auf einen Teil des Gesamtorgans beziehen.

Die Besonderheit des konkreten Falles bestand darin, dass nicht ein größerer Anteil der Zunge entfernt worden war. Vielmehr hatte der Operateur lediglich einen relativ kleinen keilförmigen Abschnitt des vorderen mobilen Zungenrandes herausgeschnitten. Die Größe des entfernten Gewebestücks lag nach den Feststellungen des Gerichts lediglich im Bereich von etwa 1,2 bis 2,7 Zentimetern.

Nach Auffassung des Landessozialgerichts genügte dies nicht, um den Eingriff als partielle Glossektomie einzuordnen. Das Gericht stellte darauf ab, dass es keinen hinreichend eindeutigen medizinischen Konsens darüber gebe, ab welcher Größe oder Tiefe eine Teilentfernung der Zunge als Glossektomie zu bezeichnen sei. In einer solchen Situation sei für die Auslegung des OPS insbesondere der allgemeinsprachliche Bedeutungsgehalt des Begriffs heranzuziehen.

Danach setzt eine partielle Glossektomie voraus, dass tatsächlich ein Teil des Gesamtorgans Zunge entfernt wird. Die Zunge besteht anatomisch nicht lediglich aus dem sichtbaren beziehungsweise mobilen Zungenrand, sondern umfasst auch den Zungengrund und die tieferliegenden Strukturen. Die isolierte Entfernung eines kleinen Gewebekeils am Rand stelle demgegenüber eine spezifische Gewebeexzision dar.

Das Gericht sah deshalb den OPS 5-250.2 als zutreffende Abbildung des vorgenommenen Eingriffs an. Eine bloße Keilexzision könne nicht dadurch zu einer partiellen Glossektomie werden, dass sie abrechnungstechnisch unter einem höher bewerteten OPS-Kode eingeordnet werde.

Hinzu kam ein weiterer, eigenständiger Grund, der gegen die Kodierung des OPS 5-251 sprach. Der betreffende OPS-Kode ist mit einem Doppelstern gekennzeichnet. Damit ist eine zusätzliche Differenzierung beziehungsweise die Angabe der Art der Rekonstruktion an der sechsten Stelle des Kodes zwingend erforderlich.

Das Krankenhaus hatte an dieser Stelle eine sonstige Rekonstruktion angegeben. Es vertrat die Auffassung, dass die nach der Keilexzision vorgenommene Primärnaht als Rekonstruktion anzusehen sei. Auch dieser Argumentation folgte das Landessozialgericht nicht.

Eine Rekonstruktion gehe nach dem Verständnis des Gerichts über den bloßen Verschluss einer Operationswunde hinaus. Der Begriff beschreibe vielmehr einen Wiederaufbau beziehungsweise einen Ausgleich von Gewebe mit dem Ziel, die ursprüngliche Form oder Funktion wiederherzustellen. Typische Beispiele seien etwa Lappenplastiken oder Transplantationen.

Eine einfache Primärnaht erfülle diese Voraussetzungen nicht. Bei einer solchen Naht würden lediglich die zuvor durch den operativen Eingriff entstandenen Wundränder adaptiert und miteinander verbunden. Dies sei ein gewöhnlicher Bestandteil des Wundverschlusses und stelle für sich genommen keine Rekonstruktion im Sinne des OPS 5-251 dar.

Das Gericht hob dabei auch die systematische Bedeutung der Kodierungsvorgaben hervor. Würde bereits jeder einfache Wundverschluss mittels Naht als Rekonstruktion angesehen, wäre die entsprechende Differenzierung im OPS weitgehend bedeutungslos. Nahttechniken seien bei zahlreichen operativen Eingriffen ohnehin üblich. Der OPS 5-251 verlange jedoch gerade eine zusätzliche Angabe zur Rekonstruktionsart. Daraus folge, dass mit der Rekonstruktion eine über den bloßen Wundverschluss hinausgehende Maßnahme gemeint sein müsse.

Für die Auslegung berücksichtigte das Gericht schließlich auch die konkrete Operationsdokumentation. Der Operateur selbst hatte den Eingriff als „Keilexzision“ beschrieben. Auch in der ursprünglichen Dokumentation war zunächst der OPS 5-250.2 angesetzt worden. Erst im weiteren Abrechnungsverfahren wurde die Operation als partielle Glossektomie kodiert.

Nach Auffassung des Gerichts bestätigte die eigene Dokumentation damit gerade die Einordnung als Gewebeexzision. Die spätere höherwertige Kodierung ließ sich durch den Operationsbericht nicht ausreichend begründen. Maßgeblich sei die tatsächlich durchgeführte und dokumentierte Operation und nicht eine nachträgliche abrechnungstechnische Neubewertung.

Das Landessozialgericht kam deshalb zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für den OPS 5-251 nicht erfüllt waren. Die Krankenkasse durfte die Abrechnung korrigieren und die sich daraus ergebende Vergütungsdifferenz mit anderen Forderungen des Krankenhauses aufrechnen. Die Klage des Krankenhauses blieb damit ohne Erfolg. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen wurden dem Krankenhaus auferlegt.