Zu 8-918 Multimodale Schmerztherapie ist die Vorhaltung von approbierte Psychologische Psychotherapeuten notwendig bei Einbeziehung der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin

B 1 KR 25/19 R | Bundessozialgericht, vom 27.10.2020

darf die nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel nur dann kodieren, wenn es bei interdisziplinärer Einbeziehung der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin, insbesondere bei der interdisziplinären Diagnostik, hierfür approbierte Psychologische einsetzt. Dies war hier nicht der Fall.

Quelle: Bundessozialgericht

 

 

 

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