Zu 8-918 Multimodale Schmerztherapie ist die Vorhaltung von approbierte Psychologische Psychotherapeuten notwendig bei Einbeziehung der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin

| , Urteil vom 27.10.

Das Krankenhaus darf die multimodale nach dem Operationen- und Prozedurenschlüssel 8-918 nur dann kodieren, wenn es bei interdisziplinärer Einbeziehung der psychologisch-psychotherapeutischen Disziplin, insbesondere bei der interdisziplinären Diagnostik, hierfür approbierte Psychologische Psychotherapeuten einsetzt. Dies war hier nicht der Fall.

Quelle: Bundessozialgericht

 

 

 

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