Voraussetzungen der Mindestmerkmale des OPS 8-918 Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie

L 1 KR 170/15 | Sächsisches Landessozialgericht , Urteil vom 10.04.

Die gebotene eng am Wortlaut orientierte Auslegung ergibt, dass die von dem OPS 8-918 geforderte Behandlung und durch eine psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin nur erfüllt werden kann, wenn diese unter Verantwortung eines entsprechenden Facharztes für Psychiatrie, oder oder eines Psychologischen durchgeführt wird.

Die „interdisziplinäre“ Behandlung, die der OPS 8-918 verlangt, setzt nach dem Wortlaut des zugehörigen Hinweises die „Einbeziehung von mindestens zwei Fachdisziplinen“ (Satz 1) und die „Diagnostik durch mindestens zwei Fachdisziplinen“ (Satz 3) voraus, davon („obligatorisch“) eine „psychiatrische, psychosomatische oder psychologisch-psychotherapeutische Disziplin“. Für die vom OPS 8-918 verlangte interdisziplinäre Behandlung genügt es nicht, wenn Behandlungsmethoden (Diagnose- und Therapieverfahren) aus unterschiedlichen Fachdisziplinen zur Anwendung kommen; vielmehr müssen mindestens zwei Fachdisziplinen am Krankenhaus vertreten sein. Denn die Behandlung muss unter „Einbeziehung“ und die Diagnostik „durch“ mehrere Fachdisziplinen am Krankenhaus erfolgen. Vertreten ist eine Fachdisziplin am Krankenhaus aber nur dann, wenn an diesem und für dieses ein Angehöriger der Fachdisziplin tätig ist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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