Tumorerkrankung (hier: C08.0) sei als Hauptdiagnose zu kodieren, auch wenn keine tumorspezifische Behandlung erfolgt

L 1 KR 111/18 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.06.2020

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 22. Februar abgewiesen. Das habe keinen Anspruch auf weitere Vergütung. Die Krankenkasse habe zu Recht die angegebene Hauptdiagnose korrigiert. Richtig sei die Kodierung der C08.0 – bösartige Neubildung Glandula submandibulares – anstelle der vom Krankenhaus angesetzten E43 – nicht näher bezeichnete erhebliche Energie- und Eiweißmangelernährung. Auf die Entscheidung des behandelnden Arztes komme es nur an, wenn tatsächlich zwei oder mehr Diagnosen als Hauptdiagnosen in Betracht kämen. Nach dem Bund sei gerade in den Fällen einer malignen Erkrankung entscheidend, ob die Behandlung bereits abgeschlossen sei. Nicht erheblich sei, ob die behandelte Erkrankung eine direkte Folge der Tumorerkrankung darstelle. Vorliegend wäre E43 nur zu kodieren gewesen, wenn sie ausschließlich behandelt worden wäre. Das könne indessen nicht bestätigt werden. […]

Auch aus dem Beschluss des Schlichtungsausschusses gem. § 17c Abs. 3 KHG vom 4. Juli – 1/2015 – zur Auslegung der DKR 0201 ergibt sich nichts Anderes. Nach diesem Beschluss ist bei einem Patienten, der mit einem bekannten Malignom vor Abschluss der Malignom Behandlung aufgenommen wird, der Tumor nur dann als (und nicht als Hauptdiagnose) anzugeben, wenn während der stationären Aufenthalts ausschließlich eine einzelne Erkrankung (oder ) als Folge einer Tumortherapie oder eines Tumors behandelt wird. In dem vorliegenden Sachverhalt behandelte das Krankenhaus jedoch einen Symptomkomplex, der durch die Tumorerkrankung des Versicherten entstanden war. Bei der Klägerin wurde gerade nicht nur eine einzelne Erkrankung behandelt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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