Strukturprüfungen nach § 275d SGB V – Entwurf der Richtlinie des MDS vom 03.02.2020

Aus dem vorliegenden Entwurf der Richtlinie des MDS über „Regelmäßige Begutachtungen zur Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes nach § 275d SGB V“ vom 03.02. haben wir die wichtigsten Inhalte kuratiert.

  1. Die Richtlinie dient der Prüfung der Einhaltung von Strukturmerkmalen von OPS-Kodes. Hierzu hat der MDS die OPS und die zu prüfenden festgelegt. Es werden bestimmte Strukturmerkmale der festgelegten OPS-Kodes begutachtet, soweit sie abrechnungsrelevant sein können.
  2. Der Entwurf der Richtlinie enthält ein Prüfkonzept, Vorgaben für die Beantragung, Einzelheiten für die Durchführung der Prüfung, die Vorlage von Nachweisen und Unterlagen und die verschiedenen Formen der Dokumentenprüfung durch den MD. Der Entwurf der Richtlinie regelt die Erstellung des Gutachtens, die Herausgabe einer Bescheinigung und deren Gültigkeitsdauer sowie die Bescheidung durch den MD. […]

Soweit Krankenhäusern die Bescheinigung erst nach dem 31.12.2020 aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen vorliegt, können sie bis zum Abschluss der bislang erbrachte Leistungen weiterhin vereinbaren und abrechnen (§ 275d Abs. 4 Satz 2 SGB V). Insoweit sollte darauf geachtet werden, dass die in der Richtlinie vorgegebenen Fristen eingehalten werden. […]

Quelle: Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Das könnte Dich auch interessieren …