OPS 9-647 (Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen) enthalte keine explizite Anforderung, dass eine bestimmte Anzahl an Therapieeinheiten im Sinne des OPS 9-649 erbracht werden müsse
L 10 KR 1093/21 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.02.2023
Der OPS 9-647 regele die “Spezifische qualifizierte Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker bei Erwachsenen” und enthalte keine explizite Anforderung, dass eine bestimmte Anzahl an Therapieeinheiten im Sinne des OPS 9-649 erbracht werden muss, um diesen Code zu verwenden. Der Wortlaut des OPS 9-647 deute darauf hin, dass der Code allein für die Beschreibung der spezifischen Entzugsbehandlung gedacht sei, ohne eine direkte Verknüpfung zu einer Mindestanzahl von Therapieeinheiten herzustellen.
Die Hinweise im OPS 9-647, wonach die im Rahmen der “spezifischen qualifizierten Entzugsbehandlung Abhängigkeitskranker” anfallenden Therapieeinheiten bei den Zusatzkodes 9-649 ff angegeben werden, bedeuten lediglich, dass die Therapieeinheiten separat kodiert und angegeben werden müssen, wenn sie erbracht werden. Es werde jedoch nicht gefordert, dass eine bestimmte Anzahl an Therapieeinheiten eine Voraussetzung für die Kodierung des OPS 9-647 darstellt.