OPS 8-918 Interdisziplinäre multimodale Schmerztherapie setzte den Einsatz von approbierte Psychologische Psychotherapeuten voraus

| Bundessozialgericht, Urteil vom 27.10.2020

8-918 setzt als eines von mehreren Strukturmerkmalen voraus, dass die psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin an der multimodalen konkret bei der (Eingangs-)Diagnostik zu beteiligen und auch ansonsten in das Behandlungsgeschehen interdisziplinär einzubeziehen ist. Dies gilt dann, wenn weder ein Facharzt für und Psychotherapie noch ein Facharzt für psychosomatische und Psychotherapie in die Behandlung einbezogen ist. Bei Anwendung der für Abrechnungsbestimmungen geltenden Auslegungsgrundsätze müssen Behandler in der psychologisch-psychotherapeutischen Fachdisziplin als Psychologische Psychotherapeuten approbiert sein.

Schon der Wortlaut des OPS 8-918 gebietet, dass die psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin durch hinreichend fachlich qualifizierte Personen vertreten wird und die für die Bestimmung des Qualifikationsniveaus maßgeblichen Standards dem jeweiligen Recht der Fachdisziplin zu entnehmen sind. Aus dem Wortlaut und der (Binnen-)Systematik des OPS 8-918 ergibt sich zudem, dass die psychologisch-psychotherapeutische Fachdisziplin nur vertreten kann, wer approbiert ist. […]

Quelle: Rechtsprechung-im-Internet

Das könnte Dich auch interessieren …