OPS 8-550 (geriatrische frührehabilitative Komplexbehandlung) erfordert nicht, dass die Klinik eine jederzeitige Anwesenheit eines Vertreters des Facharztes und des der qualifizierten Pflegekraft vorhalten muss

S 14 KR 560/19 | Aachen, vom 07.07. – Kommentar Rechtsanwalt Philip Christmann 

Zur Abrechenbarkeit einer geriatrischen frührehabilitativen Komplexbehandlung ( 8-550) durch ein gegenüber einer gesetzlichen Krankenkasse ist es nicht erforderlich, dass über das Gesamtjahr im betreffenden Krankenhaus jederzeit eine adäquate Vertretungsmöglichkeit für die ärztliche Behandlungsleistung und die qualifizierte Pflegekraft vorgehalten werden muss. Ausreichend ist, wenn die für die erforderlichen Strukturmerkmale in Bezug auf die von Arzt und Pflegekraft grundsätzlich gegeben sind und eine Versorgung im individuellen Einzelfall jeweils gewährleistet ist. […]

Quelle: Rechtsanwalt Philip Christmann 

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