Neben einer Nasenseptumkorrektur (OPS-Kode 5-214.6) und Operationen an der unteren Nasenmuschel (OPS-Kode 5-215.2 und 5-215.4) kann auch bei Durchführung eine partielle Maxillektomie (OPS-Kode 5-771.10) verschlüsselt werden

L 11 KR 2643/17 | Baden-Württemberg, vom 06.08.2019

Für die Frage der Kodierung ist nach Auffassung des Senats dabei nicht entscheidend, ob der Oberkieferknochen, von dem hier der in die Nasenhöhle reichende Knochensporn abgetragen wurde, als Teil der seitlichen Wand bzw des Bodens der Nase topografisch-anatomisch dem Organ Nase zuzuordnen ist. Eine einheitliche – untechnisch gesprochen – an der Nase, die mit nur einem Kode abgebildet ist, liegt hier nicht vor. Dies zeigt sich bereits daran, dass völlig unstreitig die durchgeführte (OPS 5-214.6) und die Operationen an der unteren Nasenmuschel (OPS 5-215.2 und 5-215.4) separat zu kodieren sind. Die hier streitige Abtragung des Knochensporns (am Os maxillare) ist auch nicht zwingender Bestandteil der Operation an der unteren Nasenmuschel. Wie Prof. Dr. W. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft ausgeführt hat, wird im Rahmen der vorbereitenden Untersuchungen bereits geklärt, ob ein die Nasenatmung behindernder Vorsprung am Os maxillare besteht. Nur wenn dies der Fall ist, erfolgt die Operation in der hier durchgeführten Weise. Wie sich aus dem Operationsbericht entnehmen lässt, erfolgt dabei zunächst der Zugang über eine Inzision an der lateralen Nasenwand bis zum Kopf der unteren Muschel. Nach durchgeführter partieller Maxillektomie wird die Inzision verlängert am Oberrand der unteren Muschel nach dorsal zur (teilweisen) Entfernung des Os turbinale und Lateralisation des verbliebenen Anteils der Nasenmuschel.
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Besteht kein derartiger Vorsprung des Oberkieferknochens und ist allein die Operation der unteren Nasenmuschel erforderlich, erfolgt der Zugang schon anders. Auch der gerichtliche Sachverständige Dr. K. hat überzeugend und nachvollziehbar dargelegt, dass es sich um eine eigenständige, zusätzliche Prozedur handelt, die keineswegs immer mit der Operation des Nasenseptums oder der unteren Nasenmuschel verbunden ist. Der Senat stützt sich auf dieses Gutachten und teilt daher die Auffassung des SG, dass hier eine Kodierung nach OPS zutreffend erfolgt ist, ohne dass darin ein Verstoß gegen den Grundsatz der monokausalen Kodierung zu sehen ist. […]

Quelle: Landesrechtsprechung Baden-Württemberg

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