Nach Auffassung des Senats kann eine intensivmedizinische Komplexbehandlung i.S.d. OPS Codes 8-980 ausschließlich auf einer Intensivstation erfolgen und nicht auf IMC

L 5 KR 621/17 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.11.2019 rechtskräftig – Urteilsbegründung

„Intensivmedizin ist Behandlung, Überwachung und von , bei denen die für das Leben notwendigen sog. vitalen oder elementaren Funktionen von Atmung, Kreislauf, Homöostase und Stoffwechsel lebensbedrohlich bedroht oder gestört sind mit dem Ziel, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen (BSG a.a.O. Rdn. 19).

Dabei verortet das BSG intensivmedizinische Behandlung von vornherein räumlich organisatorisch auf einer , wenn es ausführt:

„Die Zahl der betreuten Patienten auf der Intensivstation ist deutlich geringer als auf normalen Krankenstationen, weil das Pflegepersonal die Körperfunktionen ihrer Patienten wesentlich umfangsreicher beobachten und überwachen muss. Die apparative Versorgung ist vielfältiger und umfassten neben den Geräten zur kontinuierlichen Kontrolle von EGK, Blutdruck, Körpertemperatur und anderen Vitalparametern meist zusätzliche Spezialapparaturen – etwa Beatmungsgeräte, elektronisch gesteuerte Medikamentenpumpen, Beobachtungsmonitore oder Dialysegeräte, die alle – abhängig vom jeweiligen Krankheitsbild – in unmittelbarer Nähe zum Patientenbett vorhanden sein müssen. Auch die ärztliche Tätigkeit ist intensiver als auf anderen Stationen; der Arzt muss bei auftretenden Krisen unmittelbar eingreifen, entsprechende Notfallkompetenz besitzen und die Intensivapparatur zielgerecht einsetzen können. Der Aufenthalt auf einer Intensivstation stellt deshalb die nachhaltigste Form der Einbindung in einen und damit dem Prototyp einer ären Behandlung dar“

Diesen Ausführungen schließt sich der erkennende Senat an und macht sie sich zu eigen. Die Behandlung der Versicherten im Krankenhaus der Beklagten erfolgte – jeweils abgestuft nach dem jeweiligen Gesundheitszustand und dem in Folge dessen bestehenden Behandlungsbedarf – zunächst auf der ICS, dann – wegen der Besserung des Zustandes – auf der Normalstation, anschließend – wegen einer Verschlechterung – auf der Intensivstation, und schließlich wegen stetiger Besserung – wiederum auf der ICS und dann – vor der Entlassung – auf der Normalstation. Dieses Procedere verdeutlicht, dass die „intensivste“ Behandlung mit allen zur Verfügung stehenden apparativen und personellen Möglichkeiten allein auf der Intensivstation erfolgte. Eine Verlegung von der Intensivstation auf die ICS und umgekehrt würde überhaupt keinen Sinn machen, wären hier jeweils identische räumliche, apparative und personelle Voraussetzungen gegeben. So hat die Beklagte denn auch eingeräumt, dass Beatmungsgeräte auf der ICS nicht vorgehalten, sondern nur kurzfristig bereitgestellt werden können. Bereits dieser Umstand verdeutlicht einen maßgeblichen Unterschied zwischen der ICS und der Intensivstation. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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