M96.6 könne nur dann kodiert werden, wenn es während des Einsetzens der Prothese zu einer Fraktur komme, im Rahmen oder direkt nach der Operation

L 1 KR 89/18 | Landessozialgericht , Urteil vom 22.08.  

Das DIMDI habe ausgeführt, dass die M96.6 für direkt mit der medizinischen Maßnahme im Zusammenhang stehende Frakturen gedacht sei. Der Code könne nur dann angewandt werden, wenn es während des Einsetzens der Prothese zu einer Fraktur komme, im Rahmen oder direkt nach der . Deswegen, so der Sachverständige, könne die Argumentation des MDK, der Code M96.6 könne nicht als Diagnose kodiert werden, weil er die Behandlung der Versicherten gar nicht bedingt habe, nicht zutreffen. Es sei zunächst der vor der Operation eingetretene Bruch gerichtet worden mit Drahtcerclagen. Während der Operation habe sich unter Bildwandlerkontrolle gezeigt, dass beim Einbringen des neuen (sehr teuren) Peter-Brehm-Schaftes mit einer Länge von 260 mm der Schaft des neuen Kunstgelenks unterhalb der Fraktur die Vorderseite des Oberschenkels eröffnet habe. Es habe sich somit ein neuer Bruch unterhalb der eigentlich zu behandelnden Fraktur ergeben. Deswegen sei dieser Schaft erneut herausgezogen und durch einen noch längeren Schaft ersetzt worden. Dies sei dann gelungen. Damit sei es zu der klassischen intraoperativen gekommen, für die genau der Code M96.6 gedacht sei. Diese zusätzliche Fraktur sei auch vorher nicht übersehen worden. Die Dokumentation im Operationsbericht sei ausreichend. […]

Die Berufung der Krankenkasse hatte keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts ist nicht zu beanstanden und arbeitet alle sich in diesem Fall stellenden Fragen im Ergebnis zutreffend ab.

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

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