Kodierung SIRS – Kein Nachweis der Lebensbedrohlichkeit bei Vorliegen einer absoluten Thrombozytopenie erforderlich
S 25 KR 2629/19 | sozialgericht Dresden, Bescheid vom 19.05.2021 – Kommentar seufert Rechtsanwälte
Das SG Dresden bestätigte mit seinem Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2021, Az.: S 25 KR 2629/19, dass die Lebensbedrohlichkeit einer Thrombozytopenie bereits bei Erreichen der in der Definition des sirs durch die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (divi) und die Deutsche Sepsis-gesellschaft (dsg) festgelegten Grenzwerte feststeht und keiner erneuten Prüfung bedarf. […]
Die hier relevanten SIRS-Kriterien wurden mit Wirkung zum 01. Januar 2020 geändert, sodass diese Entscheidung für behandlungsfälle ab dem Jahr 2020 keine Relevanz mehr hat.
Quelle: Seufert Rechtsanwälte