Kodierung OPS 8-923 Monitoring der hirnvenösen Sauerstoffsättigung mittels INVOS-System (optisches In-vivo-Spektroskopie-System) sachgerecht

S 39 KR 1016/16 | Sozialgericht München, vom 28.06.2017

Die Parteien streiten darüber, ob das von der Klägerin unstreitig angewandte INVOS-Verfahren die Voraussetzungen dieses OPS-Kodes erfüllt. Zwischen den Parteien ist weiter unstreitig, wie das INVOS-Verfahren funktioniert und dass die invasive Messung der Sauerstoffsättigung die Voraussetzungen des OPS-Kodes erfüllt. Im Rahmen des hier anhängigen Gerichtsverfahrens hat sich herauskristallisiert, dass letztlich die Frage entscheidend ist, ob die Messung der Sauerstoffsättigung rein hirnvenös erfolgen muss (so bei der invasiven Messung) oder ob auch eine nicht invasive gewichtete Messung, bei der sowohl die venöse als auch die arterielle Sättigung gemessen wird, ausreichend ist.

Das INVOS-Verfahren misst die hirnvenöse und hirnarterielle Sauerstoffsättigung und errechnet auf Grund des zwischen den Beteiligten ebenfalls unstreitigen Gewichtungsverhältnisses von 3:1 die hirnvenöse Sauerstoffsättigung. Mittels dieses Verfahrens wird daher die hirnvenöse Sauerstoffsättigung überwacht. Der Wortlaut erfordert nur, ein , also eine Überwachung bzw. Beobachtung, der hirnvenösen Sauerstoffsättigung. An die oder die Art der Durchführung dieses Monitorings werden seitens des OPS-Kodes keine Anforderungen gestellt.

Quelle: Bayern.Recht


Siehe auch:

Voraussetzungen des OPS-Codes 8-923 bei Verwendung des INVOS-System (optisches In-vivo-Spektroskopie-System) zur nicht-invasiven Messung der regionalen hirnkapillären Sauerstoffsättigung erfüllt

Kodierhilfe 2020: Sauerstoffsättigungsmessung und Sediertiefe- sowie Hypnosetiefemessung mit INVOS und BIS

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