Kodierung der Hauptdiagnose bei zum Zeitpunkt der Aufnahme Vorliegen von Symptomen die dem Non-Hodgkin-Lymphom zuzuordnen sind

L 6 KR 61/16 | , vom 21.03.

Das Krankenhaus hat auf der Grundlage von Symptomen, die schon bei der Aufnahme der Patientin aufgefallen waren, (auch) eine notwendige und Behandlung vorgenommen, die sich aus der objektiven Sicht im Nachhinein – nach Analyse – auf das bezogen haben. Diese objektive Sicht ist maßgeblich. Für die objektivierte Sicht, welche Diagnose für die Veranlassung „verantwortlich“ war, kommt es auf die Motive, die konkret zur Aufnahme geführt haben, nicht an. Ebenso wenig spielt es eine Rolle, dass es mit der transitorisch-ischämischen Attacke eine zweite Diagnose gibt, die nach dem Vorhandensein zum Zeitpunkt der Aufnahme als in Betracht käme. Denn diese Diagnose hat das Krankenhaus im Hinblick auf ihren bedeutend niedrigeren Ressourcenverbrauch zu Recht hinter der Diagnose des Non-Hodgkin-Lymphoms zurücktreten lassen, wie die Sachverständige überzeugend bestätigt. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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