S 8 KR 425/16 | Hessisches landessozialgericht , Urteil vom 14.11.2019
[…] Nach den Beatmungsprotokollen ist die Beatmungszeit beim Weaning am 10. und am 11.02.2011 mit den Ausführungen des MDK und der Beklagten jeweils als unter sechs Stunden kalendertäglich anzusetzen hierbei überwiegend ohne
asb, wie den Protokollen zu entnehmen ist. Zwar erfolgte dann das Weaning durch eine nicht-invasive
beatmung auf der
intensivstation, sie ist den
beatmungsstunden allerdings nur hinzuzurechnen, wenn sechs Stunden und mehr kalendertäglich die Beatmung erfolgte. Dies ist an beiden Tagen nicht der Fall. Die Auslegung der Klägerin hierzu kann im Wesentlichen offen bleiben, da in den Beatmungsprotokollen dokumentiert ist, dass im Wesentlichen das Weaning am 10.02.2011 lediglich über die
cpap-Maske erfolgte und nicht zusätzlich mit ASB. Sofern die Beteiligten hier also darum streiten, wie die
DKR 1001h auszulegen ist, ist dies im Wesentlichen daher irrelevant. […]
Quelle: Sozialgerichtsbarkeit