Kein Erfordernis der Gewährleistung einer jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit der ärztlichen Behandlungsleistung und der i. S. d. OPS qualifizierten Pflegefachkraft zur Kodierung des OPS 8-550

S 14 KR 560/19 | Sozialgericht Aachen, Urteil vom 07.07.

Der formuliert das Erfordernis einer jederzeitigen Vertretungsmöglichkeit des geforderten besonders qualifizierten Personals ersichtlich gerade nicht ausdrücklich.

Sofern also im Rahmen der vorgesehenen fachärztlichen im OPS , deren Anwesenheit bei der wöchentlichen erforderlich ist, eine ständige Anwesenheitsgewährleistung einer ärztlichen Behandlungsleistung bzw. einer Stellvertretung gerade nicht ausgesprochen wird, deutet auch dies darauf hin, dass es diesbezüglich auf den tatsächlichen personellen Einsatz, die tatsächliche Übernahme der Behandlungsleitung (im konkreten Behandlungsfall) ankommt (für die fachärztliche Behandlungsleistung im Rahmen des OPS 8-981 „ des akuten Schlaganfalls“ entsprechend: , Urteil vom 24. März 2015 – L 11 KR 5212/13 (…) In dem Fall war allein ein qualifizierter Behandlungsleiter vorhanden, kein Vertreter. Das LSG sah den OPS als erfüllt an). […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

 

 

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