F06.0 Organische Halluzinose sei nicht neben F02.3 Demenz bei primärem Parkinson-Syndrom zu kodieren
B 1 KR 40/21 B | bundessozialgericht, Urteil vom 12.07.2022
F06.0 ist nicht neben F02.3 zu kodieren. Dies folgt aus der Regelung zu den F06-diagnosen „Exkl.: In Verbindung mit demenz, wie unter F00-F03 beschrieben“. Das „Exkl.“ eines Kodes besagt, dass mit dem im Exklusivum genannten Kode eine Erkrankung anderer Genese bzw. ein nicht regelhaft enthaltener Zustand abgegrenzt (klassifiziert) wird. Folglich können beide Kodes nebeneinander verwendet werden, wenn die Erkrankungen/Zustände sowohl als auch beim patienten vorliegen und diagnostisch voneinander abgrenzbar sind […]
Eine derartige diagnostische Abgrenzung ist bei dem Versicherten N. nicht möglich. Insoweit wird auf das gutachten von Prof. Dr. S. Bezug genommen. Dieser hat ausgeführt, dass er aufgrund der regelmäßig beschriebenen Halluzinationen eine parkinson-Demenz für wahrscheinlicher hält. Mit dem Exklusivum ist damit vorliegend eine kumulative kodierung von F02.3 und F06.0 ausgeschlossen.