Eine Shuntvene sei entgegen der Ansicht des DIMDI als „normale Vene“ zu betrachten und nicht als „sonstiges Gefäß“ (hier: Shuntrevision OPS 5-397.a1 vs. 5-397.x)

L 1 KR 97/19 | Landessozialgericht , vom 26.08.

Wollte man annehmen, dass eine Shuntvene ein „sonstiges“ Gefäß i.S.d sei, dann würde das bedeuten, dass ein Gefäß in seinem Verlauf von einem „sonstigen“ Gefäß in eine „normale“ Vene mutiert. Das erscheint nicht nur nicht überzeugend, es führt auch zu schwerwiegenden Problemen bei der . Denn es stellt sich dann die Frage, an welcher Stelle im Verlauf des Gefäßes genau diese Mutation stattfindet. […]

Objektiv und systematisch betrachtet ist die Gruppe „5-397.x Sonstige“ eine Sammelgruppe. Sie ist vom Kodegeber für Fälle gedacht, die man in der Aufzählung nicht bedacht hat. Es mutet zwar in der Tat merkwürdig an, dass das Grouping-Ergebnis einen höheren Wert ausweist, wenn man den Sammelkode berücksichtigt, als wenn man einen spezifischen Kode annimmt. Dies kann aber nicht maßgebend sein, sondern vielmehr ist dann – wie so oft – die Verknüpfung im Grouping-Programm zu modifizieren.

Es ist überdies für den Senat nicht nachvollziehbar, dass ein Sammelkode spezifischer sein soll gegenüber einem Kode, der das Gefäß in seiner Ursprungsform „Vene“ genau benennt. Dies gilt umso mehr, wenn man berücksichtigt, dass das zentrale Argument für die Kodierung unter dem Sammelkode ist, die Shuntvene stelle sich bei der OP wie eine Arterie dar. Es ist für den Senat nicht erkennbar, dass der Sammelcode gerade die Besonderheiten einer OP an einer Arterie spezifisch erfasst. Dies tun vielmehr die arteriellen Kodes. Es wäre daher aus Sicht der Klägerin eigentlich konsequent, einen arteriellen Kode anzuwenden.

Nach der Überzeugung des Senats stellt es daher die konsequenteste, systematischste und am einfachsten zu handhabende Kodierung dar, die Shuntvene – wie ihr Name auch schon sagt – als Vene zu kodieren

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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