Eine lückenhafte Dokumentation der Teambesprechung erfülle nicht die Mindestvoraussetzungen des OPS 8-550 Geriatrische Komplexbehandlung

S 74 KR 1768/17 | Sozialgericht Dortmund, vom 24.07.2020  – Urteilsbegründung

Die Kammer ist der Ansicht, dass die Dokumentationen der Teambesprechungen nicht die Voraussetzungen des OPS-Kodes 8-550.1 erfüllen. Bereits die Dokumentation vom 13.11.2013 erfüllt die genannten Voraussetzungen nicht. Sie stellt überwiegend eine Statusbeschreibung dar. Bei der Krankengymnastik fehlt es an Behandlungsergebnissen. Es ist nicht erkennbar, welche Ziele bereits erreicht wurden und damit zugleich noch erreicht werden müssen. Nicht eindeutig ist, ob sich die Behandlungsmaßnahmen auf die Vergangenheit oder die Zukunft beziehen. Für die Berufsgruppe Logopädie wird der Ist-Zustand dokumentiert unter der Angabe, dass weitere Therapie sinnvoll ist. Nicht ersichtlich ist, ob, wie und zu welchem Zeitpunkt diese durchgeführt werden soll. In der Zeile der wird der Ist-Zustand durch die Angabe des Ergebnisses des MMSE Tests (Minimal Mental State Test) wiedergegeben, konkrete Behandlungsziele fehlen. Die weitere Beschreibung der Therapieziele stellt ebenfalls allgemeine Formulierungen dar. Das Delir und die Exsikkose sollen behandelt und die Pflege gemindert werden. Wie dies erfolgen soll, bleibt offen. Eine Handlungsanleitung lässt sich nicht herleiten.

Nach Ansicht der Kammer ist die fachärztliche Behandlungsleitung durch die Stellungnahmen der beiden Ärzte nachgewiesen, da die Dokumentation der Teilnahme nicht Voraussetzung des Kodes selbst ist (andere Auslegung und Bewertung Sozialgericht , Urteil vom 14.11.2019, Az.: S 15 KR 783/18). Allerdings lässt sich allein aus den aufgeführten Berufsgruppen nicht schließen, dass diese auch während der Besprechungen anwesend waren. Die Berufsgruppe Psychologie/Neuropsychologie wird in den Protokollen der Teambesprechungen und in den Stellungnahmen der beiden Ärzte nicht erwähnt. Auch aus dem Inhalt der lässt sich nicht auf eine Beteiligung dieser an der Teambesprechung schließen. Zum Nachweis der Teilnahme kann auch die Dienstanweisung nicht ausreichen. Allein aufgrund der Existenz einer Dienstanweisung kann nicht auf dessen Einhaltung geschlossen werden. Die Kammer hat davon abgesehen, die Beteiligung weiter aufzuklären, da bereits die erforderliche Dokumentationspflicht nicht erfüllt wurde. Es kann daher auch dahinstehen, ob die weiteren Voraussetzungen des OPS-Kodes vorlagen und ob die rückwirkende Klarstellung des DIMDI verfassungsgemäß ist. […]

Quelle: Sozialgerichtsbarkeit

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